Benutzungsordnung für die Rechner der Fakultät Informatik

Diese Benutzungsordnung besteht aus drei Teilen:

Im ersten Teil (§1) werden die Begriffe definiert, die anschließend verwendet werden.

Im zweiten Teil (§2 bis §6) ist geregelt, wann und für wen die Benutzungsordnung gilt, welche Folgen Verstöße haben und wer im Zweifel entscheidet.

Die eigentlichen Regeln zur Benutzung stehen im dritten Teil (§7 bis §12).

Begriffe der Benutzungsordnung

Begriffe sind, wo sie definiert werden, fett gesetzt, danach stets kursiv.

§1 Definitionen

(1) Alle nachfolgend verwendeten Rollen wie "Benutzer", "Dekan" usw. sind geschlechtsneutral gemeint, gelten also gleichermaßen für weibliche wie männliche Personen. "Benutzungsordnung" bezeichnet diese Ordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) "Rechner der Fakultät Informatik" oder "Informatik-Rechner" bezeichnet jeden Rechner, der im Besitz der Fakultät Informatik, eines Informatik-Instituts oder der zentralen Dienste Informatik ist. Zu den Informatik-Rechnern gehören auch die Netzwerke der Fakultät. Als Besitzer werden die Rollen oder Gremien bezeichnet, die über die Rechner verfügen können, beispielsweise der Dekan oder der Direktor eines Informatik-Instituts.

(3) "Benutzung eines Rechners" ist jede aktive Inanspruchnahme eines Rechners, sei es zur Software-Entwicklung oder zur Kommunikation (sendend oder empfangend) oder zur Verarbeitung oder zur Speicherung von Information. Dabei ist es gleichgültig, ob der Benutzer räumlich in der Nähe des Rechners ist. Solange Daten des Benutzers im Rechner gespeichert sind, benutzt er den Rechner. Jede Benutzung eines Informatik-Rechners setzt eine Zulassung voraus.

(4) "Angehörige der Fakultät Informatik" oder "Fakultätsangehörige" sind alle Personen, die als Angestellte oder Beamte zur Fakultät Informatik gehören, sowie die Studierenden der Informatik und der Softwaretechnik. Auch wissenschaftliche Hilfskräfte und Doktoranden sind Fakultätsangehörige.

(5) Alle anderen Personen, denen vorübergehend oder dauernd die Benutzung der Informatik-Rechner gestattet wird, beispielsweise Studierende anderer Fachrichtungen mit dem Nebenfach Informatik oder die Angestellten eines Kooperationspartners, sind den Fakultätsangehörigen gleichgestellt; ihre Rechte können aber eingeschränkt sein.

(6) Das Fakultätsinformationssystem (FIS) ist eine Sammlung von Informationen der Fakultät Informatik, die den Benutzern durch das Netz zugänglich ist.

(7) Alle Rechte, die an einen speziellen Informatik-Rechner geknüpft sind, liegen bei seinem Besitzer. Der Besitzer bestellt in der Regel einen Systemadministrator, der bestimmte Vollmachten erhält. Mit Zustimmung des Besitzers kann der Systemadministrator seine Vollmachten teilweise delegieren, z.B. an Personen, die in den Poolräumen Aufsicht führen. Der Systemadministrator und weitere bevollmächtigte Personen werden durch Aushang und/oder im FIS bekanntgemacht.

Gültigkeit und Anwendung der Benutzungsordnung

§2 Gültigkeit

(1) Die Benutzungsordnung gilt für alle Personen, soweit und solange sie Informatik-Rechner benutzen.

(2) Die Benutzungsordnung gilt sinngemäß auch für alle Personen, die als Fakultätsangehörige Zugang zu anderen Rechnern haben, beispielsweise Rechner in anderen Instituten oder Rechner, die Bibliothekskataloge anbieten.

(3) Die Benutzungsordnung ergänzt alle allgemeinen Gesetze und Vorschriften, setzt sie aber nicht außer Kraft. Beim Zugriff auf andere Rechner (siehe §7, (4)) werden die dort gültigen Vorschriften nicht eingeschränkt.

§3 Inkrafttreten, Bekanntmachung, Änderung

(1) Die Benutzungsordnung tritt in Kraft, sobald sie vom Fakultätsrat Informatik beschlossen ist.

(2) Sie wird durch Aushang und/oder durch Mitteilung im FIS bekanntgemacht.

(3) Änderungen der Benutzungsordnung werden mit der Bekanntmachung gültig. Es liegt in der Verantwortung der Benutzer, Änderungen zur Kenntnis zu nehmen.

§4 Zulassung

(1) Fakultätsangehörige können die Zulassung beim zuständigen Systemadministrator beantragen. In Zweifelsfällen entscheidet der Besitzer über die Zulassung. Personen, die nicht Fakultätsangehörige sind, kann nur der Besitzer zulassen.

(2) Die Zulassung ist nicht auf andere Personen übertragbar. Sie ist auf bestimmte Informatik-Rechner beschränkt und kann auch in anderer Weise beschränkt sein (z.B. auf bestimmte Zeiten, Ressourcen oder Leistungen). Änderungen der Zulassung auf Grund veränderter Bedingungen (z.B. gestiegener Benutzerzahlen) sind jederzeit möglich.

(3) Die Zulassung ist an den Status des Antragstellers gebunden. Ändert sich dieser Status (beispielsweise beim Ende eines Praktikums, beim Abschluß einer Studienarbeit, bei der Exmatrikulation oder mit dem Ende eines Arbeitsvertrages), so endet die Zulassung, ohne daß dies dem Benutzer angekündigt wird. Der Benutzer ist verpflichtet, dem Systemadministrator jede relevante Änderung seines Status anzuzeigen.

(4) Mit der Zulassung übernimmt die Fakultät keine Gewähr für das Funktionieren ihrer Rechnersysteme. Insbesondere garantiert sie weder die Datensicherheit und Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme. Wenn durch den Ausfall oder die Fehlfunktion der Informatik-Rechner Schäden entstehen, haften die Besitzer nur bei Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten.

§5 Haftung und Sanktionen

(1) Verstöße gegen die Benutzungsordnung können mit Verwarnungen und/oder durch Einschränkungen der Nutzungsrechte geahndet werden. In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen wird die Zulassung widerrufen; Studierenden, die den Rechnerzugang zur Fortsetzung ihres Studiums benötigen, kann der Zugang zu den Informatik-Rechnern auf ein Minimum eingeschränkt werden.

(2) Maßnahmen nach (1) liegen in der Verantwortung des Besitzers; er kann diese Aufgabe delegieren. Er kann vom Verursacher für den ihm entstandenen Verwaltungsaufwaltungsaufwand eine angemessene Verwaltungsgebühr erheben.

(3) Andere Sanktionen sind durch die in (1) genannten nicht ausgeschlossen. Insbesondere haften Benutzer unmittelbar für die Folgen von Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, auch für Folgeschäden.

§6 Zweifelsfälle

(1) Sind von einer Frage mehrere Besitzer betroffen, so entscheidet im Zweifelsfalle der Dekan. Er ist insbesondere immer dann zuständig, wenn es um die Netzwerke der Fakultät geht.

(2) In Konfliktfällen über die Auslegung der Benutzungsordnung entscheidet die vom Fakultätsrat eingesetzte Kommission Rechnernutzung.

Regeln zur Benutzung der Informatik-Rechner

§7 Verantwortliches Verhalten und Datenschutz

(1) Die Informatik-Rechner werden zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium eingesetzt. Ihre Benutzung zu anderen Zwecken, beispielsweise zur Entwicklung von Software, mit der ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt wird, ist nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Besitzers zulässig.

(2) Jeder hat bei der Benutzung der Informatik-Rechner sicherzustellen, daß er die Betriebsmittel (Geräte, Software, Netzwerk usw.) nicht beschädigt und nicht stärker belegt oder verschleißt, als es im Rahmen seiner Aufgaben unvermeidlich ist. Jeder hat durch sein Verhalten zum geordneten Betrieb beizutragen und die Störung anderer Benutzer zu vermeiden.

(3) Jeder Benutzer ist dazu verpflichtet, bei seiner Arbeit jede Gefährdung der Betriebsmittel zu vermeiden; dazu gehört beispielsweise der Verzicht auf Nahrungsmittel in den Rechnerräumen und die besondere Sorgfalt beim Einbringen von Datenträgern, die Computer-Viren oder andere schädliche Software enthalten können.

(4) Alle Gesetze und Bestimmungen zum Datenschutz gelten auch fakultätsintern uneingeschränkt. Verstöße werden auch dann geahndet, wenn kein konkreter Schaden entstanden ist.

(5) Soweit ein Benutzer über die Informatik-Rechner auf Geräte, Software und Netzwerke Dritter zugreift, muß er sich, wenn keine spezielle Vereinbarung getroffen ist, an die auf jenen geltenden Regeln halten. Es liegt in seiner Verantwortung, diese Regeln zur Kenntnis zu nehmen. Verstöße werden wie Verstöße gegen die Benutzungsordnung geahndet.

(6) Jeder Versuch, mittels der Informatik-Rechner den Betrieb innerhalb oder außerhalb der Fakultät zu behindern oder zu sabotieren, wird als schwerer Verstoß gegen die Benutzungsordnung geahndet.

§8 Speicherung und Weitergabe von Informationen

(1) Die Weitergabe eines Paßwortes ist in keinem Falle zulässig. Wer sein Paßwort vorsätzlich oder grob fahrlässig weitergibt, haftet für alle Folgen und für den Mißbrauch des Paßwortes.
Dies gilt auch für jede andere Form der Weitergabe persönlicher Zugangsrechte.

(2) Wer als Benutzer - beispielsweise durch einen technischen Fehler - in den Besitz von Daten kommt, die nicht für ihn bestimmt sind, ist verpflichtet, sie vertraulich zu behandeln und, soweit eine Lücke in den Schutzmechanismen erkennbar ist, den Systemadministrator zu informieren. Soweit es sich nicht um Original-Daten handelt, ist der Benutzer verpflichtet, sie sofort zu löschen.

(3) Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Systemadministrator zu informieren, wenn ihm Verstöße gegen die Benutzungsordnung bekannt geworden sind.

§9 Bereitstellung und Verbreitung von Informationen

(1) Die Benutzer haben das Recht, unter gewissen Voraussetzungen Informationen bereitzustellen, die - beispielsweise über das Netz - von einem eingeschränkten oder uneingeschränkten Personenkreis in Anspruch genommen (d.h. kopiert oder gelesen) werden können. Auch die Versendung von Nachrichten an Adressaten, die nicht individuell bestimmt sind (in der Art von Rundschreiben, beispielsweise unter Verwendung von Mailing Lists), gilt als Bereitstellung.

(2) Das Weisungsrecht an Mitarbeiter hat Vorrang vor dem Recht nach (1).

(3) Der bereitstellende Benutzer muß zur Weitergabe der bereitgestellten Informationen an den betreffenden Personenkreis berechtigt sein. Durch die Weitergabe dürfen keine Rechte Dritter verletzt werden.

(4) Die bereitgestellte Information muß am Ende ein Impressum enthalten, das mindestens die verantwortliche Person, ihre Rolle und das Datum angibt, z.B. "Sophia Lerner, Studentin der Softwaretechnik, 11. Februar 1998". Auf Web-Seiten kann anstelle des Impressums auch ein Link zum Impressum stehen. Der Besitzer kann darüber hinaus Regeln für die Gestaltung der Web-Seiten aufstellen.

(5) Die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen im Interesse Dritter, auch im Interesse von Firmen und Organisationen, ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Firmen oder Organisationen von einem Benutzer repräsentiert werden oder wenn sich ein Benutzer mit ihren Zielen identifiziert oder wenn der Benutzer die Informationen aus anderen Gründen bereitstellt, etwa, um vor einer Sekte zu warnen. Damit sind beispielsweise ausgeschlossen:

  • die Werbung für Produkte oder Dienstleistung, auch der Hinweis darauf
  • die Beschreibung politischer oder religiöser Ideen oder Organisationen
  • die Wiedergabe von Mitteilungen eines Sportvereins

(6) Der Besitzer kann Ausnahmen zu (5) schriftlich genehmigen, insbesondere, wenn es um Produkte, Dienstleistungen oder Vereine aus der Fakultät Informatik geht. Ausnahmegenehmigungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

§10 Zugriff auf Informationen

(1) Die Benutzer haben im Rahmen von §7 (1) das Recht, auf alle ihnen legal zugänglichen Informationen zuzugreifen und diese Informationen in der jeweils zulässigen Weise in Anspruch zu nehmen.

(2) Soweit der Zugriff einen erheblichen Betriebsmitteleinsatz erfordert, kann er allgemein oder für bestimmte Benutzergruppen beschränkt werden, z.B. auf bestimmte Zeiten oder auf bestimmte Datenmengen.

§11 Kopieren und Verbreiten von Programmen und Dokumenten

(1) Software und andere Informationen, die auf den Informatik-Rechnern bereitgestellt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung kopiert und weitergegeben, gespeichert oder auf anderen Rechnern installiert werden.

§12 Einspielen von Programmen, Anschluß privater Rechner und Geräte

(1) Wer Programme oder solche Daten, die Programme enthalten oder enthalten können, einspielt, ist zur besonderen Vorsicht und zum Gebrauch geeigneter Prüfmittel verpflichtet.

(2) Private Rechner und andere Geräte, die nicht Informatik-Rechner sind, dürfen nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Systemadministrators direkt in die Netze der Fakultät Informatik eingebracht oder an die Informatik-Rechner angeschlossen werden; dies betrifft nicht den Zugang über die Modems der Fakultät. Wegen der beträchtlichen Gefahren, die durch Fremdgeräte im Netz entstehen, werden Verstöße in der Regel ohne Vorwarnung mit einem Entzug der Zulassung geahndet.

(3) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Computer-Viren in die Fakultätsrechner einbringt oder ähnliche Störungen verursacht, haftet direkt für die unmittelbar oder mittelbar verursachten Schäden.

Diese Benutzungsordnung ist vom Dekan der Fakultät Informatik mit Wirkung vom 30. März 1998 in Kraft gesetzt.


Autor: Prof. Dr. Jochen Ludewig, Stand: 30.10.1998